General- und Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung im Notariat

General- und Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen ergänzen sich und dienen der selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln.

Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass Familienangehörige (insbesondere der Ehegatte) für einen rechtsgeschäftlich handeln können, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Privatschriftliche Vollmachten werden im Rechtsverkehr oft nicht anerkannt. Eine notarielle Vorsorgevollmacht schafft Abhilfe und vermeidet regelmäßig die gerichtliche Bestellung eines Betreuers. Die Vorsorgevollmacht kann als Generalvollmacht zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten und zur Wahrnehmung persönlicher Angelegenheiten ausgestaltet sein. Sinnvoll ist eine Erteilung über den Tod hinaus sodass der Bevollmächtigte auch danach noch tätig werden kann (z.B. Regelung der Bestattung, Kündigung von Versicherungen, Abmeldung Rente, Sozialversicherung, Einwohnermeldeamt etc.).

Eine Patientenverfügung beinhaltet Handlungsanweisungen für Ärzte. Es kann festlegt werden, welche Behandlungen erwünscht oder unerwünscht sind, wenn man seinen Willen selbst nicht mehr artikulieren kann (z.B. Abstellen Herz- und Lungenmaschine, passive Sterbehilfe). Erforderlich ist eine im Einzelfall auf konkrete Vorstellungen und Lebenssituation abgestimmte Gestaltung.
Durch Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, welche Vertrauensperson Betreuer sein soll, falls das Betreuungsgericht eine Betreuung für erforderlich hält. Betreuungsgerichte halten sich in der Regel daran, sofern kein wichtiger, gegen eine Bestellung sprechender Grund in der Person des Betreuers vorliegt. Die Bestellung unbekannter Dritter kann so vermieden werden.

Warum zum Notar?

Eine Generals- und Vorsorgevollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung kann ohne eine besondere Form, d.h. etwa auch privatschriftlich, erteilt werden. Lediglich für Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten bedarf es der notariellen Form. Auch Banken verlangen regelmäßig eine notarielle Vollmacht. Hinzu kommt, dass in der Praxis privatschriftliche General- und Vorsorgevollmachten oft nicht anerkannt werden, weil Dritte nicht sicher erkennen können, wer diese unterschrieben hat. Bei einer notariellen Vollmacht/Verfügung dagegen hat der Notar die Identität des Vertretenen bzw. Verfügenden und ggfs. dessen Geschäftsfähigkeit festgestellt, was den Beweiswert der Urkunde erhöht. Schließlich sorgt der Notar auch für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, so dass diese Dokumente u.a. von Behörden und Gerichten aufgefunden werden können.

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